|
Abschnitt III:
Die Akkreditierung von Veranstaltern / Herausgebern
§ 13 - Definitionen
(1) Jede physische und juristische Person
kann als Veranstalter / Herausgeber ärztlicher Fortbildung
auftreten.
(2) Als Veranstalter wird jene physische oder
juristische Person verstanden, die die Veranstaltung im
eigenen Namen ankündigt, und für Vortragende und
Inhalte verantwortlich ist.
(3) Herausgeber ist jene physische oder juristische
Person, die für die Publikation eines Fortbildungsartikels
verantwortlich ist.
(4) Die Akkreditierung eines Veranstalters
/ Herausgebers gemäß dieser Richtlinie bedeutet,
dass bestimmten Veranstaltern / Herausgebern, die regelmäßig
ärztliche Fortbildung anbieten, bestimmte Rechte und
Pflichten durch die Akkreditierung verliehen werden.
§ 14 - Akkreditierbare Veranstalter /
Herausgeber
(1) Zur Sicherung einer objektivierten und
unabhängigen Fortbildungsstruktur können folgende
juristische Personen um Akkreditierung ansuchen (akkreditierbare
Veranstalter / Herausgeber):
1. allgemein anerkannte, wissenschaftliche
Gesellschaften und Vereinigungen deren Arbeit auf wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruht und die Erfahrungen auf dem Gebiet
der ärztlichen Fortbildung nachweisen können,
vertreten durch den nach außen hin berechtigten ärztlichen
Vertreter.
2. medizinische Universitäten vertreten
durch den Rektor.
3. Universitätskliniken und klinische
Institute, sowie abgrenzbare etablierte Organisationseinheiten
in Universitätskliniken und klinischen Instituten vertreten
durch den Leiter der Universitätsklinik oder des klinischen
Institutes.
4. Abteilungen und Institute von Krankenhäusern,
soferne sie anerkannte Ausbildungsstätten sind, vertreten
durch den Vorstand.
(2) Landesärztekammern, die Österreichische
Ärztekammer, die Bundeskurie Zahnärzte [heute:
Zahnärztekammer] und die österreichische akademie
der ärzte gelten automatisch als akkreditierte
Veranstalter / Herausgeber. Physische Personen oder andere
juristische Personen als die in Abs. 1 genannten können
nicht akkreditiert werden.
§ 15 - Voraussetzungen für die
Akkreditierung
(1) Akkreditierbare Veranstalter/Herausgeber
gemäß § 14 Abs. 1 können akkreditiert
werden, wenn ihre Veranstaltungen folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Der Inhalt der Fortbildung:
a) hat ausschließlich gemäß
der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gestaltet
und an der Verbesserung der medizinischen Versorgung zum
Wohle des Patienten orientiert zu sein.
b) hat anerkannte und gängige Richtlinien
der medizinischen Didaktik zu berücksichtigen.
c) hat vorurteilsfrei und frei von wirtschaftlichen
Interessen (unbeeinflusste Fortbildung) zu sein.
2. Der Veranstalter / Herausgeber hat nachzuweisen,
dass die inhaltliche Gestaltung der ärztlichen Fortbildung
in der alleinigen Verantwortung der Referenten und des Veranstalters
liegt.
3. Der Veranstalter / Herausgeber hat nachzuweisen,
dass wirtschaftliche Interessen Dritter bei der Durchführung
von Veranstaltungen bzw. der Herausgabe von Publikationen
nicht überwiegen.
4. Der Veranstalter / Herausgeber hat entsprechende
Erfahrung auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung
nachzuweisen.
(2) Hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen
um als akkreditierter Herausgeber von DFP Literaturstudium
auftreten zu können siehe § 34.
§ 16 - Akkreditierungsverfahren
(1) Ein akkreditierbarer Veranstalter kann
einen begründeten Antrag auf Akkreditierung einbringen.
Im Rahmen dieses Antrages ist darzulegen für welches
ärztliche Fachgebiet/welche Fachgebiete bzw. ob für
nicht fachspezifische - freie - Fortbildung um Akkreditierung
angesucht wird. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob nur um
Akkreditierung nur als Veranstalter oder Herausgeber oder
beides angesucht wird. Wissenschaftliche Gesellschaften
haben ihre Statuten vorzulegen.
(2) Dieser Antrag wird dem Akkreditierungsrat,
den DFP-Approbatoren des jeweiligen ärztlichen Fachgebietes
sowie den Landesärztekammern in welcher der Antragsteller
seinen Sitz hat bzw. im Fach Zahnmedizin der Bundeskurie
Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] mit der Bitte
um Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt. Zusätzlich
kann auch ein Ordinarius des jeweiligen Sonderfaches um
Stellungnahme ersucht werden. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen
hat die Akkreditierungskommission zum Antrag eine begründete
Stellungnahme mit Befürwortung oder Ablehnung der Akkreditierung
abzugeben.
(3) Nach Vorliegen aller Stellungnahmen entscheidet
der Präsident der Österreichischen Ärztekammer,
ob dem Antrag stattzugeben ist oder dieser abzulehnen ist.
Weiters ist festzulegen für welche ärztlichen
Fachgebiete die Akkreditierung erteilt wird.
(4) Die Landesärztekammern, die Österreichische
Ärztekammer und die akademie der ärzte gelten
ohne zeitliche Beschränkung als akkreditierte Veranstalter
für alle Fachgebiete. Für die Bundeskurie Zahnärzte
[heute: Zahnärztekammer] gilt dies sinngemäß
für das Fach Zahnheilkunde.
(5) Für Antragsteller, die eine Akkreditierung
beantragen, kann für die Durchführung des Verfahrens
bzw. für das Service, das mit einer Akkreditierung
verbunden ist, eine jährliche, im Voraus zu entrichtende
Akkreditierungsgebühr vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer, auf Vorschlag der österreichischen
akademie der ärzte, festgelegt werden. Die Akkreditierungsgebühr
wird auch bei Verzicht auf die Rechte aus der Akkreditierung
oder bei Entzug der Akkreditierung nicht rückerstattet.
(6) Gegen Entscheidungen des Präsidenten
in Zusammenhang mit Akkreditierungen kann Berufung an den
Vorstand der Österreichischen Ärztekammer erhoben
werden. Dieser entscheidet in letzter Instanz.
§ 17 - DFP-Approbatoren
(1) Für jedes ärztliche Sonderfach
ist vom Bildungsausschuss über Vorschlag der zuständigen
wissenschaftlichen Fachgesellschaft im Einvernehmen mit
der jeweiligen Bundesfachgruppe bzw. in der Allgemeinmedizin
mit der Bundessektion Arzte für Allgemeinmedizin ein
DFP-Approbator und ein Stellvertreter für jedes Fachgebiet
und für Allgemeinmedizin zu bestellen. Zusätzlich
ist ein DFP-Approbator für nicht fachspezifische Fortbildung
vom Bildungsausschuss zu nominieren.
(2) Dem DFP-Approbator obliegen die in dieser
Richtlinie festgelegten Aufgaben, wobei er Stellungnahmen
zu Ansuchen für Approbationen, an denen er unmittelbar
beteiligt ist, seinem Stellvertreter zu übergeben hat.
(3) Die Nominierung zum DFP-Approbator endet
nach vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich.
DFP-Approbatoren können aus wichtigem Grund vom Bildungsausschuss
abberufen werden.
(4) DFP-Approbatoren und ihre Stellvertreter
müssen sich regelmäßigen Schulungen unterziehen.
§ 18 - der Akkreditierungsrat
(1) Der Akkreditierungsrat wird vom Bildungsausschuss
der Österreichischen Ärztekammer eingesetzt, der
den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer bestimmt. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Dem Akkreditierungsrat obliegt die Beratung
der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenhang
mit der Akkreditierung von Veranstaltern und der Approbation
von Veranstaltungen bei zweitinstanzlichen Entscheidungen
des Vorstandes.
(3) Mitglieder des Akkreditierungsrates müssen
über entsprechende Erfahrung im nationalen und inter-nationalen
ärztlichen Fortbildungswesen verfügen.
(4) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine
Stimme, wobei in Angelegenheiten in denen ein Mitglied der
Akkreditierungsrat auch nur mittelbar persönlich involviert
ist, dieser nicht persönlich mitstimmen darf bzw. durch
einen Stellvertreter vertreten lassen kann.
(5) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind
in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(6) Der Akkreditierungsrat hat seinen Sitz
in der Akademie der Ärzte, der auch die administrative
Betreuung obliegt.
§ 19 - Dauer der Akkreditierung/Aberkennung
(1) Die Akkreditierung kann befristet oder
unbefristet erfolgen. Jeder akkreditierte Veranstalter kann
jederzeit auf die Rechte aus der Akkreditierung verzichten.
(2) Kommen nach Erteilung einer Akkreditierung
Umstände hervor, die Anlass dazu geben, dass die Voraussetzungen,
die zur Akkreditierung geführt haben, nicht oder nicht
mehr vorliegen oder hält sich ein akkreditierter Veranstalter/Herausgeber
nicht an die Pflichten gemäß § 21, so kann
der Akkreditierungsrat die Akkreditierung aus eigenem wieder
aberkennen.
§ 20 - Rechte akkreditierter Veranstalter/Herausgeber
(1) Veranstaltungen und Fachartikel akkreditierter
Veranstalter/Herausgeber gelten automatisch als approbiert
im Sinne von Abschnitt IV.
(2) Akkreditierte Veranstalter/Herausgeber
haben Zugang zum DFP-Kalender der österreichischen
akademie der ärzte und können dort selbständig
Veranstaltungen eintragen bzw. Fachartikel im Rahmen des
DFP Literaturstudiums publizieren.
(3) Akkreditierte Veranstalter/Herausgeber
können in allen Veröffentlichungen auf die Akkreditierung
hinweisen und das geschützte DFP-Logo verwenden.
§ 21 - Pflichten akkreditierter Veranstalter/Herausgeber
(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen
sind folgende Pflichten einzuhalten:
1. Bei jeder Veranstaltung ist eine Teilnahmebestätigung
auszustellen, die die Anzahl der approbierten Fortbildungspunkte
und das Fach, für das approbiert wurde, aufweist und
die den Teilnehmern auszuhändigen ist.
2. Für jede Veranstaltung sind die notwendigen
Eintragungen in den DFP-Kalender vorzunehmen.
3. Bei jeder Veranstaltung sollen Skripten
oder Handouts für die Teilnehmer zur Verfügung
gestellt werden.
4. Auf Verlangen des Akkreditierungsrates
ist das Budget für die Fortbildungsveranstaltungen
vorzulegen. Fortbildungsveranstaltungen sind durch Beiträge
der Teilnehmer und durch Drittmittel zu finanzieren, wobei
der Anteil der Drittmittel nicht mehr als 50% betragen soll.
5. Produktwerbung der Pharma- oder Medizinprodukteindustrie
ist pro zwei Stunden Veranstaltungsdauer maximal im Ausmaß
von 10 Minuten zulässig, und muss in der Einladung
zur Veranstaltung angekündigt werden und durch einen
sachkundigen wissenschaftlichen Mitarbeiter erfolgen.
6. Die Akkreditierungsgebühr ist spätestens
6 Wochen nach der Akkreditierung bzw. bis 31.12. jeden Jahres
für das nachfolgende Kalenderjahr zu entrichten.
7. Medizin-ökonomische Überlegungen
sollen integrativer Bestandteil der Veranstaltungen sein.
8. Im Fach Allgemeinmedizin sollen der Referent
oder der Moderator ein in der Primärversorgung tätiger
Arzt sein.
|