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DDr. Franz Karl Tuppy

Zahnärztliche Fortbildung Quo vadis – ein Ausblick

Es bedarf keiner hellseherischen Fähigkeiten um festzustellen, dass die Fortbildung unter dem Fähnchen der Qualitätssicherung in Zukunft eine immer größere Rolle für alle Zahnärzte spielen wird. Auch aus forensischen Überlegungen wird hier insbesondere die Dokumentation einer kontinuierlichen und qualifizierten Fortbildungsaktivität an Bedeutung gewinnen. Dem wird von Seiten der Österreichischen Zahnärztekammer durch verschiedene Fortbildungsprogramme entsprochen. Man unterscheidet hier das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP), das eine bestimmte Anzahl von Fortbildungspunkten in einem definierten Zeitraum vorsieht und in die ÖZÄK - Diplome, die ein bestimmtes einmal zu erfüllendes Curriculum vorschreiben und als Nachweis bestimmter Zusatzqualifikationen dienen.

Das DFP kann für Zahn-Mund-Kieferheilkunde, sowie für Implantologie und Kieferorthopädie erworben werden. Es behält seine Gültigkeit für drei Jahre und kann ein halbes Jahr vor Ablauf neuerlich eingereicht werden.

Die ÖZÄK-Diplome „Komplementärverfahren in der Zahnheilkunde“ und “Zahnärztliche Hypnose und Kommunikation“ werden durch Absolvierung eines bestimmten Curriculums erworben und behalten Ihre Gültigkeit unbegrenzt.

Für die Abwicklung der Diplomvergabe ist für die Zahnärzte die Österreichische Zahnärztekammer (1010 Wien, Weihburggasse 9/3/22, Tel. 05 05 11) zuständig. Antragsteller ist der Zahnarzt selbst. Die DFP-Punkte können prinzipiell auf drei Arten erworben werden.

1) Wichtigster Weg ist die Teilnahme an fachspezifischen approbierten, d.h. von der Österreichischen Zahnärztekammer für das DFP anerkannten Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen, Seminaren. DFP-Punkte sind in der Ausschreibung, jedenfalls aber am Teilnahmenachweis / Zeugnis anzuführen. ZAFI, medizinische Universitäten, Abt. von Kliniken, ZIV und ÖGZMK sind anerkannte Anbieter.

2) Punkte können auch durch so genannte „freie“ (nicht fachspezifische oder nicht approbierte) Fortbildung erlangt werden.

3) Qualitätszirkel (QZ) sind mit maximal 4 Punkten pro Treffen approbiert. Es können durch QZ und DFP-Literaturstudium gemeinsam maximal 1/3 der für das DFP benötigten Punkte erworben werden.

4) DFP-Literaturstudium. Dieses ist für Zahnärzte erst im Aufbau begriffen und spielt de facto derzeit eine geringe Rolle.

Bestimmungen und Formulare für alle genannten Diplome sind auf www.zahnaerztekammer.at unter dem Punkt Fortbildung oder direkt bei der Österreichischen Zahnärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 9/3/22 erhältlich.

Zuständiger Referent: Dr. Herbert Haider. Tel. 05 05 11/1169

Auskunft: Angelika Storzer, Tel. 05 05 11 / 1169, storzer@zahnaerztekammer.at

Corinna Glanz, Tel. 05 05 11 / 1162, glanz@zahnaerztekammer.at

 

 

Die genauen Bestimmungen

Zahnärztliche Fortbildung / Diplom-Fortbildungs-Programm

(beschlossen von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer
am 18.06.2004, Novellierung am 16.12.2005)

 

Auskünfte zur Einreichung Ihrer DFP-Punkte erhalten Sie telefonisch bei Frau Angelika Storzer,
Österreichische Zahnärztekammer, Tel.: +43 / 1 /
0505 11 / 1169.

 

 

 

 

Abschnitt I: Allgemeines und Ziele des Diplom-Fortbildungs-Programms (DFP)

§ 1 - Fortbildungsverpflichtung der Ärzteschaft

(1) Die Österreichische Ärztekammer bekennt sich zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung der Ärzteschaft. Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden (§ 49 Abs. 1 ÄrzteG). Zudem entspricht es einer ethisch-moralischen Verpflichtung eines jeden Arztes oder Zahnarztes gegenüber seinen Patienten und der Gesellschaft sich regelmäßig in seinem Fachgebiet fortzubilden.

(2) Die kontinuierliche fachliche Fortbildung der Ärzteschaft soll unabhängig, auf hohem wissenschaftlichen Niveau, international vergleichbar und frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet sein.

§ 2 - Zielgruppen

(1) Diese Richtlinie richtet sich an alle zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte aller Sonderfächer) und Zahnärzte (bzw. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde).

(2) Grundsätzlich ist jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Arzt selbst dafür verantwortlich, dass er die Verpflichtung zur kontinuierlichen fachlichen Fortbildung im Rahmen seines Berufslebens erfüllt.

(3) Um dem Arzt bzw. dem Zahnarzt zu ermöglichen öffentlich nachzuweisen, dass er seine Fortbildungsverpflichtung regelmäßig und in strukturierter Art und Weise erfüllt, wird von der Österreichischen Ärztekammer das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer eingerichtet.

(4) Die Teilnahme am Diplom-Fortbildungs-Programm ist freiwillig; die Österreichische Ärztekammer wird jedoch danach trachten, dass eine möglichst große Zahl an Ärzten an diesem Programm teilnimmt.

(5) Die Nicht-Teilnahme am Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer bedeutet für den betroffenen Arzt keinerlei Einschränkung seiner Berufsbefugnis. Es ist jedoch möglich, dass in Zukunft sowohl die Ärztekammern als auch sonstige Dritte an die Teilnahme an diesem Programm Rechte und Pflichten knüpfen.

Auch wenn derzeit die Nicht-Teilnahme noch sanktionslos ist, können auch jetzt schon so genannte Dritte (z. B. Krankenkassen), an die DFP-Teilnahme Rechte und Pflichten knüpfen, z. B. also Erteilung von Kassenverträgen abhängig machen.

 

§ 3 - Organisation und Verfahren

(1) Soferne in dieser Richtlinie nicht ausschließlich eine Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, den Ärztekammern in den Bundesländern oder der Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] zugewiesen wird, wird diese von der österreichischen akademie der ärzte wahrgenommen.

(2) Auf alle Verfahren in Zusammenhang mit dieser Richtlinie ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Richtlinie personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Ärztinnen und Ärzte in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

Abschnitt II: Das Diplom-Fortbildungs-Programms (DFP) der ÖÄK (Kurz DFP der ÖÄK)

§ - 4 Ziele

(1) Das Diplom-Fortbildungs-Programm dient dem Arzt zum Nachweis für das Absolvieren von kontinuierlicher ärztlicher Fortbildung. Das Diplom-Fortbildungs-Programm bedeutet strukturierte, dokumentierte, nachweisbare freiwillige Fortbildung und berücksichtigt die durch den Arzt persönlich angestrebten fachlichen Schwerpunkte.

(2) Im Rahmen des Diplom-Fortbildungs-Programms werden einheitliche Qualitätsstandards für ärztliche Fortbildung entwickelt und gepflegt. Das DFP ist österreichweit einheitlich gestaltet.

(3) Zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des DFPs wird von der Österreichischen Ärztekammer ein Fortbildungs-Diplom eingeführt, das dem einzelnen Arzt über Antrag verliehen werden kann.

§ 5 - Voraussetzungen für die Zuerkennung

(1) Jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Arzt hat das Recht dieses Diplom zu erhalten, wenn er die Vorraussetzungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt.

(2) Ein Arzt bzw. Zahnarzt muss folgende Voraussetzungen nachweisen, damit ihm das Fortbildungs-Diplom verliehen wird:

1. Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches oder als Zahnarzt (bzw. Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) in Österreich.

2. Nachweis über Fortbildungspunkte laut vorgegebener Gliederung (§ 6) in einem Zeitraum von drei Jahren. Bei Ersteinreichung kann der Zeitraum von 3 Jahren unterschritten werden.

(3) Ärzte, die über mehrere Berufsberechtigungen verfügen, können für jede ihrer Berufsberechtigungen ein DFP Diplom beantragen.

(4) Ärzten, die vor dem Erwerb der selbstständigen Berufsberechtigung Fortbildungspunkte gemäß dieser Richtlinie erworben haben, werden diese Punkte so angerechnet, wie wenn sie diese nach dem Erwerb des ius practicandi erworben hätten.

§ 6 - Punkteanzahl und -Gliederung

(1) Alle Ärzte müssen insgesamt 150 Fortbildungspunkte in drei Jahren nachweisen.

(2) Von diesen 150 Fortbildungspunkten sind mindestens 120 Punkte durch fachspezifische, approbierte Fortbildung zu erwerben, wobei mindestens 40 Punkte aus dem eigenen Fach stammen müssen. Maximal 30 Punkte können im Rahmen approbierter nicht fachspezifischer oder nicht approbierter Fortbildung erworben werden.

(3) Es müssen mindestens 1/3 der Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche nachgewiesen werden; die restlichen 2/3 der Punkte können durch freie Wahl von DFP anerkannten Fortbildungsangeboten (e-Learning, Qualitätszirkel etc.) erworben werden.

 

§ 7 - Definition der Fortbildungspunkte

(1) Die Anzahl der Fortbildungspunkte, die bei einzelnen Veranstaltungen angerechnet werden können, werden nach einem Rechenmodus gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegt.

(2) Sofern im Rahmen der Approbation nichts festgelegt wird, werden bei Veranstaltungen die einen Tag andauern 6 Fortbildungspunkte, bei einem halben Tag 3 Fortbildungspunkte angerechnet.

(3) Ein Fortbildungspunkt entspricht einer abgeschlossenen Fortbildungseinheit in der Dauer von 45 Minuten. Die Anzahl der anrechenbaren Fortbildungspunkte ergibt sich aus der Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Minuten dividiert durch 45, wobei kaufmännisch auf und ab zu runden ist.

(4) Qualitätszirkel sind unter Beachtung der Dauer und der durchschnittlichen Vor- und Nachbearbeitungszeit mit maximal 4 Fortbildungspunkten je Treffen anrechenbar.

§ 8 - Fachspezifische Fortbildung

(1) Fachspezifische Fortbildung umfasst ausnahmslos den Besuch approbierter Veranstaltungen bzw. den Nachweis des Studiums von DFP Literaturstudium.

(2) Für fachspezifische Fortbildung weisen Ärzte nach, dass sie Fortbildung aus Allgemeinmedizin bzw. einem Sonderfach absolviert haben. Dabei kann die Einteilung nach individueller Schwerpunktsetzung erfolgen. Es muss bei der Einreichung nachvollziehbar sein, dass die absolvierte Fortbildung für die Berufsausübung sinnvoll ist.

(3) Als eigenes Fach gilt.

1. Für Ärzte für Allgemeinmedizin umfasst die fachspezifische Fortbildung aus dem „eigenen Fach“ folgende Fächer: Allgemeinmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde u. Geburtshilfe, HNO, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder u. Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie.

2. Für Fachärzte das jeweilige Sonderfach.

3. Für Zahnärzte und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde das Fach Zahnheilkunde.

§ 9 - nicht fachspezifische/freie Fortbildung

Nicht fachspezifische - freie - Fortbildung kann im Rahmen aller Veranstaltungen, bzw. im Rahmen des DFP Literaturstudiums, absolviert werden, die im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes für den Arzt von Interesse sind und ein adäquates Maß an inhaltlicher Qualität und Unabhängigkeit aufweisen. Diese Fortbildung muss nicht approbiert werden. Die Themenwahl ist frei.

Mindestens 120 Punkte fachspezifisch: Ein ganzheitlicher Zahnarzt kann auch 120 Punkte aus Kursen für ganzheitliche Allgemeinmedizin beziehen. Es ist ja für den oder die KollegIn nachvollziehbar, dass er/sie dieses Wissen für seine Berufsausübung sinnvoll ist.

Mindestens 40 Punkte müssen aus speziell für Zahnärzte approbierten Fortbildungsveranstaltungen stammen.

Maximal 30 Punkte aus nicht fachspezifischer und nicht approbierten Veranstaltungen, die jedoch frei von wirtschaftlichen Interessen sein sollen. Auch die Teilnahme an ärztesportlichen Veranstaltungen ist innerhalb des 30-Punkte-Rahmens möglich. Eine Firmenveranstaltung SOLL frei von wirtschaftllichen Interessen sein.

Maximal 100 Punkte dürfen aus Teilnahmen an Qualitätszirkeln oder/und E-Learning

mindestens 50 Punkte müssen durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung stammen.

 

§ 10 - Einreichungsvorgang/Zuständigkeiten

(1) Der Arzt hat sein Ansuchen um Ausstellung eines Fortbildungs-Diploms unter Anschluss aller hierfür notwendigen Unterlagen (insbesondere Teilnahmebestätigungen, etc.) beim Fortbildungsreferat der Landesärztekammer einzureichen, zu der er zugehört. Gehört der Arzt keiner Landesärztekammer an, so ist jene Landesärztekammer zuständig, der er zuletzt angehört hat. Gehörte der Arzt noch keiner Landesärztekammer an, so hat er bei jener Ärztekammer anzusuchen in deren Zuständigkeitsbereich er beabsichtigt den ärztlichen Beruf in Österreich auszuüben.

(2) Zahnärzte und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben ihre Ansuchen um Ausstellung des Fortbildungs-Diploms bei der Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] einzubringen.

(3) Die Fortbildungsreferate der Landesärztekammern bzw. die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] prüfen, ob die Vorraussetzungen zur Verleihung vorliegen. Erklären die Landesärztekammern bzw. die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] schriftlich, dass die Vorraussetzungen für die Ausstellung eines Fortbildungs-Diploms vorliegen, so ist dieses unverzüglich auszustellen.

(4) Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer / Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] das Ansuchen abzulehnen. Gegen diese Ablehnung kann der Antragsteller an den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer Einspruch erheben.

§ 11 - Gültigkeitsdauer des Fortbildungs-Diploms

(1) Der Arzt kann mit dem Antrag angeben, für welche Berufsberechtigung und ab welchem Gültigkeitstermin er das Fortbildungs-Diplom beantragt. Das Datum, mit dem das Diplom Gültigkeit erlangt, ist am Diplom anzuführen.

(2) Das Fortbildungs-Diplom behält seine Gültigkeit gerechnet vom dem Tag an, welcher am Diplom angeführt wird für die Dauer von drei Jahren. Danach erlischt seine Gültigkeit automatisch.

(3) Ein Arzt, der ein gültiges Fortbildungs-Diplom besitzt, kann frühestens sechs Monate vor dessen Ablauf ein neues Fortbildungs-Diplom für die jeweilige Berufsberechtigung beantragen.

§ 12 - Weiterentwicklung

(1) Zur Weiterentwicklung des DFPs wird im Rahmen der österreichischen akademie der ärzte ein DFP-Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus den Fortbildungsreferenten der Landesärztekammern, je einem Fortbildungsbeauftragten der Bundeskurien aus dem Kreis der zur selbstständigen Berufsausübung Berechtigen, dem Vorsitzenden des Bildungsausschusses der Österreichischen Ärztekammer und einem Vertreter der österreichischen akademie der ärzte. Wird in einem Bundesland kein Fortbildungsreferent bestellt, so kann das Land einen anderen Kammerangehörigen entsenden.

(2) Dem DFP-Ausschuss obliegt die Durchführung und Umsetzung der DFP-Richtlinie, die Entscheidung über die Erarbeitung und Durchführung von Pilotprojekten für das DFP und die allgemeine Beratung der Österreichischen Ärztekammer in Fortbildungsangelegenheiten.

 

 

Abschnitt III: Die Akkreditierung von Veranstaltern / Herausgebern

§ 13 - Definitionen

(1) Jede physische und juristische Person kann als Veranstalter / Herausgeber ärztlicher Fortbildung auftreten.

(2) Als Veranstalter wird jene physische oder juristische Person verstanden, die die Veranstaltung im eigenen Namen ankündigt, und für Vortragende und Inhalte verantwortlich ist.

(3) Herausgeber ist jene physische oder juristische Person, die für die Publikation eines Fortbildungsartikels verantwortlich ist.

(4) Die Akkreditierung eines Veranstalters / Herausgebers gemäß dieser Richtlinie bedeutet, dass bestimmten Veranstaltern / Herausgebern, die regelmäßig ärztliche Fortbildung anbieten, bestimmte Rechte und Pflichten durch die Akkreditierung verliehen werden.

§ 14 - Akkreditierbare Veranstalter / Herausgeber

(1) Zur Sicherung einer objektivierten und unabhängigen Fortbildungsstruktur können folgende juristische Personen um Akkreditierung ansuchen (akkreditierbare Veranstalter / Herausgeber):

1. allgemein anerkannte, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereinigungen deren Arbeit auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und die Erfahrungen auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung nachweisen können, vertreten durch den nach außen hin berechtigten ärztlichen Vertreter.

2. medizinische Universitäten vertreten durch den Rektor.

3. Universitätskliniken und klinische Institute, sowie abgrenzbare etablierte Organisationseinheiten in Universitätskliniken und klinischen Instituten vertreten durch den Leiter der Universitätsklinik oder des klinischen Institutes.

4. Abteilungen und Institute von Krankenhäusern, soferne sie anerkannte Ausbildungsstätten sind, vertreten durch den Vorstand.

(2) Landesärztekammern, die Österreichische Ärztekammer, die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] und die österreichische akademie der ärzte gelten automatisch als akkreditierte Veranstalter / Herausgeber. Physische Personen oder andere juristische Personen als die in Abs. 1 genannten können nicht akkreditiert werden.

§ 15 - Voraussetzungen für die Akkreditierung

(1) Akkreditierbare Veranstalter/Herausgeber gemäß § 14 Abs. 1 können akkreditiert werden, wenn ihre Veranstaltungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Inhalt der Fortbildung:

a) hat ausschließlich gemäß der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gestaltet und an der Verbesserung der medizinischen Versorgung zum Wohle des Patienten orientiert zu sein.

b) hat anerkannte und gängige Richtlinien der medizinischen Didaktik zu berücksichtigen.

c) hat vorurteilsfrei und frei von wirtschaftlichen Interessen (unbeeinflusste Fortbildung) zu sein.

2. Der Veranstalter / Herausgeber hat nachzuweisen, dass die inhaltliche Gestaltung der ärztlichen Fortbildung in der alleinigen Verantwortung der Referenten und des Veranstalters liegt.

3. Der Veranstalter / Herausgeber hat nachzuweisen, dass wirtschaftliche Interessen Dritter bei der Durchführung von Veranstaltungen bzw. der Herausgabe von Publikationen nicht überwiegen.

4. Der Veranstalter / Herausgeber hat entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung nachzuweisen.

(2) Hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen um als akkreditierter Herausgeber von DFP Literaturstudium auftreten zu können siehe § 34.

§ 16 - Akkreditierungsverfahren

(1) Ein akkreditierbarer Veranstalter kann einen begründeten Antrag auf Akkreditierung einbringen. Im Rahmen dieses Antrages ist darzulegen für welches ärztliche Fachgebiet/welche Fachgebiete bzw. ob für nicht fachspezifische - freie - Fortbildung um Akkreditierung angesucht wird. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob nur um Akkreditierung nur als Veranstalter oder Herausgeber oder beides angesucht wird. Wissenschaftliche Gesellschaften haben ihre Statuten vorzulegen.

(2) Dieser Antrag wird dem Akkreditierungsrat, den DFP-Approbatoren des jeweiligen ärztlichen Fachgebietes sowie den Landesärztekammern in welcher der Antragsteller seinen Sitz hat bzw. im Fach Zahnmedizin der Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] mit der Bitte um Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt. Zusätzlich kann auch ein Ordinarius des jeweiligen Sonderfaches um Stellungnahme ersucht werden. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen hat die Akkreditierungskommission zum Antrag eine begründete Stellungnahme mit Befürwortung oder Ablehnung der Akkreditierung abzugeben.

(3) Nach Vorliegen aller Stellungnahmen entscheidet der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, ob dem Antrag stattzugeben ist oder dieser abzulehnen ist. Weiters ist festzulegen für welche ärztlichen Fachgebiete die Akkreditierung erteilt wird.

(4) Die Landesärztekammern, die Österreichische Ärztekammer und die akademie der ärzte gelten ohne zeitliche Beschränkung als akkreditierte Veranstalter für alle Fachgebiete. Für die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] gilt dies sinngemäß für das Fach Zahnheilkunde.

(5) Für Antragsteller, die eine Akkreditierung beantragen, kann für die Durchführung des Verfahrens bzw. für das Service, das mit einer Akkreditierung verbunden ist, eine jährliche, im Voraus zu entrichtende Akkreditierungsgebühr vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer, auf Vorschlag der österreichischen akademie der ärzte, festgelegt werden. Die Akkreditierungsgebühr wird auch bei Verzicht auf die Rechte aus der Akkreditierung oder bei Entzug der Akkreditierung nicht rückerstattet.

(6) Gegen Entscheidungen des Präsidenten in Zusammenhang mit Akkreditierungen kann Berufung an den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer erhoben werden. Dieser entscheidet in letzter Instanz.

§ 17 - DFP-Approbatoren

(1) Für jedes ärztliche Sonderfach ist vom Bildungsausschuss über Vorschlag der zuständigen wissenschaftlichen Fachgesellschaft im Einvernehmen mit der jeweiligen Bundesfachgruppe bzw. in der Allgemeinmedizin mit der Bundessektion Arzte für Allgemeinmedizin ein DFP-Approbator und ein Stellvertreter für jedes Fachgebiet und für Allgemeinmedizin zu bestellen. Zusätzlich ist ein DFP-Approbator für nicht fachspezifische Fortbildung vom Bildungsausschuss zu nominieren.

(2) Dem DFP-Approbator obliegen die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben, wobei er Stellungnahmen zu Ansuchen für Approbationen, an denen er unmittelbar beteiligt ist, seinem Stellvertreter zu übergeben hat.

(3) Die Nominierung zum DFP-Approbator endet nach vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich. DFP-Approbatoren können aus wichtigem Grund vom Bildungsausschuss abberufen werden.

(4) DFP-Approbatoren und ihre Stellvertreter müssen sich regelmäßigen Schulungen unterziehen.

§ 18 - der Akkreditierungsrat

(1) Der Akkreditierungsrat wird vom Bildungsausschuss der Österreichischen Ärztekammer eingesetzt, der den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer bestimmt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Dem Akkreditierungsrat obliegt die Beratung der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenhang mit der Akkreditierung von Veranstaltern und der Approbation von Veranstaltungen bei zweitinstanzlichen Entscheidungen des Vorstandes.

(3) Mitglieder des Akkreditierungsrates müssen über entsprechende Erfahrung im nationalen und inter-nationalen ärztlichen Fortbildungswesen verfügen.

(4) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, wobei in Angelegenheiten in denen ein Mitglied der Akkreditierungsrat auch nur mittelbar persönlich involviert ist, dieser nicht persönlich mitstimmen darf bzw. durch einen Stellvertreter vertreten lassen kann.

(5) Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

(6) Der Akkreditierungsrat hat seinen Sitz in der Akademie der Ärzte, der auch die administrative Betreuung obliegt.

§ 19 - Dauer der Akkreditierung/Aberkennung

(1) Die Akkreditierung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Jeder akkreditierte Veranstalter kann jederzeit auf die Rechte aus der Akkreditierung verzichten.

(2) Kommen nach Erteilung einer Akkreditierung Umstände hervor, die Anlass dazu geben, dass die Voraussetzungen, die zur Akkreditierung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegen oder hält sich ein akkreditierter Veranstalter/Herausgeber nicht an die Pflichten gemäß § 21, so kann der Akkreditierungsrat die Akkreditierung aus eigenem wieder aberkennen.

§ 20 - Rechte akkreditierter Veranstalter/Herausgeber

(1) Veranstaltungen und Fachartikel akkreditierter Veranstalter/Herausgeber gelten automatisch als approbiert im Sinne von Abschnitt IV.

(2) Akkreditierte Veranstalter/Herausgeber haben Zugang zum DFP-Kalender der österreichischen akademie der ärzte und können dort selbständig Veranstaltungen eintragen bzw. Fachartikel im Rahmen des DFP Literaturstudiums publizieren.

(3) Akkreditierte Veranstalter/Herausgeber können in allen Veröffentlichungen auf die Akkreditierung hinweisen und das geschützte DFP-Logo verwenden.

§ 21 - Pflichten akkreditierter Veranstalter/Herausgeber

(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind folgende Pflichten einzuhalten:

1. Bei jeder Veranstaltung ist eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die die Anzahl der approbierten Fortbildungspunkte und das Fach, für das approbiert wurde, aufweist und die den Teilnehmern auszuhändigen ist.

2. Für jede Veranstaltung sind die notwendigen Eintragungen in den DFP-Kalender vorzunehmen.

3. Bei jeder Veranstaltung sollen Skripten oder Handouts für die Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden.

4. Auf Verlangen des Akkreditierungsrates ist das Budget für die Fortbildungsveranstaltungen vorzulegen. Fortbildungsveranstaltungen sind durch Beiträge der Teilnehmer und durch Drittmittel zu finanzieren, wobei der Anteil der Drittmittel nicht mehr als 50% betragen soll.

5. Produktwerbung der Pharma- oder Medizinprodukteindustrie ist pro zwei Stunden Veranstaltungsdauer maximal im Ausmaß von 10 Minuten zulässig, und muss in der Einladung zur Veranstaltung angekündigt werden und durch einen sachkundigen wissenschaftlichen Mitarbeiter erfolgen.

6. Die Akkreditierungsgebühr ist spätestens 6 Wochen nach der Akkreditierung bzw. bis 31.12. jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr zu entrichten.

7. Medizin-ökonomische Überlegungen sollen integrativer Bestandteil der Veranstaltungen sein.

8. Im Fach Allgemeinmedizin sollen der Referent oder der Moderator ein in der Primärversorgung tätiger Arzt sein.

 

Abschnitt IV: Die Approbation von Veranstaltungen

§ 22 - Die Approbation

(1) Der Besuch einer Veranstaltung kann für fachspezifische, approbierte Fortbildungspunkte oder für nicht fachspezifische, approbierte Fortbildungspunkte angerechnet werden, sofern die Veranstaltung an der der Arzt teilnimmt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes approbiert wurde.

(2) Akkreditierte Veranstalter können ihre Fortbildungsveranstaltungen selbst approbieren.

§ 23 - Das Approbationsverfahren

(1) Nicht akkreditierte Veranstalter können um Approbation einer oder mehrerer Veranstaltungen ansuchen, wobei im Ansuchen darzulegen ist, für welches Fachgebiet und/oder welche Fachgebiete um Approbation bzw. ob um Approbation für nicht fachspezifische - freie - Fortbildung angesucht wird. Bei Veranstaltungen die in Kooperation mit einem akkreditierten Veranstalter durchgeführt werden, kann die Approbation durch den akkreditierten Veranstalter erfolgen.

(2) Für die Approbation einer Veranstaltung und die Zuordnung zu einem ärztlichen Fachgebiet und/oder Fachgebiete sind der Inhalt der Veranstaltung und die Vortragenden maßgeblich.

(3) Wird für das Fach Allgemeinmedizin um Approbation angesucht bzw. handelt es sich um Bezirksärzteveranstaltungen, spitalsinterne oder regionale Fortbildungsveranstaltungen so ist das Ansuchen bei der zuständigen Landesärztekammer einzubringen.

(4) Wird auch oder nur für andere Fachgebiete um Approbation angesucht, so ist das Ansuchen direkt an die Österreichische Ärztekammer zu richten, die dies den jeweils zuständigen DFP-Approbatoren zur Stellungnahme weiterleitet. Ansuchen um Approbation im Fach Zahnheilkunde sind an die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] zu richten.

(5) Der Präsident der zuständigen Landesärztekammer für das Fach Allgemeinmedizin bzw. die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] im Fach Zahnheilkunde bzw. der Präsident der Österreichischen Ärztekammer in allen anderen Fachgebieten haben über die Approbation zu entscheiden und festzulegen für wie viele Punkte die Approbation erteilt wird.

(6) Ansuchen um DFP-Approbation sind durch die Landesärztekammern, die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] oder die DFP-Approbatoren umgehend zu bearbeiten.

(7) Gegen die Entscheidung der Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer] bzw. des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer kann an den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer Berufung erhoben werden. Gegen Entscheidungen des Präsidenten einer Landesärztekammer kann an den Vorstand der zu-ständigen Landesärztekammer Berufung erhoben werden. Gegen Entscheidungen des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Landesärztekammer ist kein ordentliches Rechtsmittel möglich.

§ 24 - Voraussetzungen für die Approbation

(1) Eine Veranstaltung kann approbiert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt sind und hinsichtlich der Person der Referenten, sowie nach Inhalt und Struktur der Veranstaltung das Niveau der zu approbierenden Veranstaltung das Niveau akkreditierter Veranstalter erreicht.

(2) Veranstalter approbierter Fortbildungsveranstaltungen haben die Pflichten gemäß § 21 zu erfüllen. Stellt sich heraus, dass der Veranstalter diese Pflichten nicht erfüllt, so kann ihm schon aus diesem Grund die Approbation weiterer Veranstaltungen verweigert werden, so lange bis er glaubhaft nachweist, dass er willens und in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 25 - Ablehnung der Approbation

Wird eine Approbation einer Veranstaltung abgelehnt, so kann die Veranstaltung im Rahmen der freien, nicht approbierten, nicht fachspezifischen Fortbildung angerechnet werden. Gleiches gilt für nicht fach-spezifische Fortbildung, die mittelbar für den ärztlichen Beruf von Interesse ist (z.B. juristische oder betriebswirtschaftliche Fortbildung, etc.).

§ 26 - Approbation ausländischer Veranstaltungen

(1) Ausländische Veranstaltungen können in sinngemäßer Anrechnung des § 23 über Antrag eines teilnehmenden Arztes oder des ausländischen Veranstalters unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit inländischen, approbierten Veranstaltungen approbiert werden.

(2) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann über Empfehlung der Akkreditierungskommission generell bestimmen, dass Entscheidungen international anerkannter Einrichtungen zur inter-nationalen gegenseitigen Anrechnung von Fortbildungsveranstaltungen automatisch in Österreich Wirksamkeit erlangen. Ist eine Veranstaltung im Rahmen einer derartigen Einrichtung approbiert worden, so bedarf es keines Verfahrens nach Abs. 1.

(3) Die von der EACCME (european accreditation council for continual medical education der union europenne medicine specialist [ UEMS ]) anerkannten CME Credit Points, sowie von deutschen Landesärztekammern anerkannte Fortbildungspunkte der Kategorie A, B und D werden als DFP-Punkte bzw. DFP Fachpunkte anerkannt. Der Arzt nimmt die Zuordnung zum Fachgebiet entsprechend der DFP Systematik selbst vor.

§ 27 - Approbationsgebühr

(1) Für die in Zusammenhang mit der Approbation entstehenden Unkosten in den Landesärztekammern kann von den Landesärztekammern eine Approbationsgebühr eingehoben werden. Die Höhe ist vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen. Gleiches gilt für die Bundeskurie Zahnärzte [heute: Zahnärztekammer].

(2) Für die Kosten der Approbation im Rahmen der DFP-Approbatoren und die DFP-gemäße Administration und Publikation der Veranstaltung kann vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer unter Bedachtnahme auf die entstehenden Unkosten eine Approbationsgebühr festgelegt werden.

 

Abschnitt V: QUALITÄTSZIRKEL

§ 28 - Qualitätszirkel (1) Qualitätszirkel sind strukturierte, fachspezifische Arbeitskreise für Ärzte, die dazu dienen, die medizinische Versorgung der Patienten weiter zu verbessern, indem mehrere Ärzte zusammenkommen und unter der Leitung eines Moderators und nach Vorbereitung, ein bestimmtes medizinisches Thema strukturiert erörtern. Ziel ist die Qualitätsverbesserung durch Analyse der Alltagsarbeit, kollegialen Vergleich und/oder Vergleich mit externen Vorgaben, Feststellung der Unterschiede (Evaluierung bzw. Erfassung der Tätigkeit), Entwicklung einer Strategie zur Verbesserung des Alltagshandelns, Erprobung der neuen Strategie, Austausch der Erfahrungen bzw. Ergebnisse.

(2) Qualitätszirkel können nur auf das DFP Diplom angerechnet werden, wenn sie von akkreditierten Veranstaltern organisiert werden. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten gelten §§ 21 ff sinngemäß.

(3) Die Approbation von Qualitätszirkeln erfolgt durch die jeweils zuständige Kurie der Landesärztekammer, in deren Zuständigkeitsbereich der zu approbierende Qualitätszirkel fällt. Ist ein Qualitätszirkel kurienübergreifend organisiert, ist die Approbation im Einvernehmen mit dem Fortbildungsreferat der jeweiligen Landesärztekammer herzustellen.

(4) Für einen zweistündigen Qualitätszirkeln können zuzüglich Vor- und Nachbearbeitungszeit maximal 4 Fortbildungspunkte approbiert werden.

(5) Qualitätszirkel können nur im gemäß § 6 Abs. 3 vorgesehenen Ausmaß angerechnet werden.

 

Absatz VI: E-Learning

§ 29 - Ziele und Definitionen

(1) Der Arzt kann DFP Punkte (ergänzend zum Besuch von Veranstaltungen) durch das Studium von Fachartikeln (DFP Literaturstudium/DFP online Literaturstudium) oder das Absolvieren von DFP online Kursen erwerben. Die online Angebote müssen den DFP Kriterien entsprechen und der Nachweis der Teilnahme muss durch das Beantworten der dazugehörigen Fragen erbracht werden .Das DPF –E Learning kann nur im gemäß § 6 Abs 3vorgesehenen Ausmaß angerechnet werden.

(2) Das DFP-Literaturstudium kann im Rahmen von DFP online oder in Printmedien absolviert werden.

(3) DFP online bedeutet, dass das Lesen der Fachartikel samt Beantwortung der Fragen interaktiv im Rahmen des Internets erfolgt.

(4) Literaturstudium in Printmedien bedeutet, dass der Arzt den Fachartikel im Rahmen des Printmediums liest, die Fragen beantwortet, dem Herausgeber oder einem Dritten übermittelt und diese ausgewertet werden.

(5) Fachartikel sind schriftliche Artikel zu ärztlichen Themen, die einen adäquaten Umfang haben und didaktisch aufbereitet sein müssen sowie Fragen zum Nachweis gemäß § 31 beinhalten müssen.

(6) Autor ist der Verfasser eines Fachartikels und für den Inhalt und die Fragen zum Nachweis verantwortlich. Er muss klar ersichtlich sein und zumindest seine Adresse für allfällige Rückfragen zur Verfügung stellen.

(7) Publikation ist die Veröffentlichung eines Fachartikels. Die Publikation muss den Autor und seine Adresse, das lecture Board, Fragen zum Nachweis sowie einen eindeutigen Hinweis darauf, ob der Fachartikel approbiert ist oder nicht, beinhalten.

(8) DFP online Kurse sind interaktive DFP approbierte Kurse, die im Internet angeboten werden.

Die Publikation muss den Autor/die Autoren, das Lecture Board, Fragen zum Nachweis, sowie die Informationen über die DFP Approbation enthalten. Die Approbation erfolgt durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer auf Vorschlag des Akkreditierungsrates. Die Approbation von DFP online Kursen von akkreditierten Veranstaltern erfolgt durch diese selbst.

§ 30 - Praktische Umsetzung

(1) Die praktische Umsetzung des DFP online Literaturstudiums bzw. von DFP-online Kursen erfolgt in einer öffentlich zugänglichen Software, die die Einhaltung der Vorschriften der DFP Richtlinie bei der Publikation unterstützt.

(2) Diese Software hat zu gewährleisten, dass sich ein Arzt in Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen zum Nachweis (§ 31) als Teilnehmer unzweifelhaft online registrieren und die Fragen eindeutig beantworten kann.

(3) In weiterer Folge ist sicherzustellen, dass der teilnehmende Arzt das Ergebnis seiner Beantwortungen und die richtigen Antworten erhält und bei Erfüllung der Antwortkriterien (§ 31) per E-Mail eine Bestätigung erhält, in welchem Ausmaß DFP-Punkte angerechnet werden können.

(4) Des Weiteren ist durch die Software auszuschließen, dass ein Arzt die Fragen zum Nachweis im DFP Literaturstudium mehrmals beantworten kann.

(5) Für das DFP-Literaturstudium in Printmedien gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Eingabe durch einen Dritten auf Grund der vom Arzt übermittelten Antworten erfolgt und der Herausgeber/oder ein Dritter die Teilnahmebestätigung erhält und verpflichtet ist, diese dem teilnehmenden Arzt zu übermitteln.

§ 31 - Fragen zum Nachweis

(1) DFP-Punkte für E Learning werden ausschließlich für die richtige Beantwortung von Fragen zum Nachweis angerechnet. Jeder Fachartikel und online Kurs, der für das DFP E Learning anrechenbar sein soll, muss derartige Fragen zum Nachweis beinhalten.

(2) Nach jedem Fachartikel für das DFP-Literaturstudium sind Fragen zum Nachweis zu publizieren, die sich ausschließlich auf den Inhalt des Fachartikels beziehen.

(3) Der Arzt erhält seine DFP-Bestätigung, wenn er durch die Beantwortung der Fragen das Studium des Fachartikels bzw. des Online Kurses nachweist. Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn zumindest 2/3 der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.

§ 32 – E Learning - anrechenbare Fortbildungspunkte

(1) Der DFP-Ausschuss hat das Verhältnis zwischen Artikelumfang und anrechenbaren DFP Punkten festzulegen.

(2) Der DFP Ausschuss hat das Verhältnis zwischen dem Umfang des DFP Online Kurses und anrechenbaren DFP Punkten festzulegen.

§ 33 - Approbierte Fachartikel / nicht approbierte Fachartikel

(3) Beim DFP-Literaturstudium ist zwischen approbierten und nicht approbierten Fachartikeln zu unterscheiden.

(4) Fachartikel, die von akkreditierten Herausgebern publiziert werden gelten automatisch als approbiert. Nicht akkreditierte Herausgeber oder Autoren können um Approbation ansuchen.

§ 34 - Akkreditierung von Herausgebern / Lecture-Board

(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Akkreditierung, die sinngemäß anzuwenden sind, muss ein akkreditierbarer Herausgeber für die Akkreditierung als Herausgeber ein sog. Lecture-Board namhaft machen.

(2) Das Lecture-Board umfasst für medizinische Fachartikel mindestens 3 Ärzte. Die Mitglieder des Lecture-Boards müssen aus dem Fachbereich des akkreditierten Veranstalters/Herausgebers kommen.

(3) Das Lecture-Board hat die Aufgabe jeden Fachartikel den der akkreditierte Veranstalter zu publizieren beabsichtigt vorweg zu begutachten und auf seine medizinisch wissenschaftliche und didaktische Qualität hin zu überprüfen und diese zu attestieren.

(4) Ein Lecture-Board muss bei jedem publizierten Fachartikel genannt werden, wobei mindestens drei Mitglieder des Lecture-Boards den Fachartikel im Sinne der Qualitätsprüfung gemäß Abs. 3 freigegeben haben müssen. Die Mitglieder des Lecture-Boards sind bei jedem Fachartikel bei der Publikation mit zu veröffentlichen.

§ 35 - Voraussetzungen für DFP-Literaturstudium in Printmedien

Zur Anerkennung als DFP-Literaturstudium in Printmedien sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Das Printmedium erhält von der österreichischen akademie der ärzte einen Kooperationsvertrag und verpflichtet sich zur Einhaltung der Qualitätsstandards des DFPs.

b) Fachartikel können nur dann für das DFP approbiert sein, wenn sie gleichzeitig auf der Homepage der österreichischen akademie der ärzte veröffentlicht werden. Die Publikation muss auf der Homepage der österreichischen akademie und bei dem Fachartikel bekannt gemacht werden.

§ 36 - Rechte akkreditierter Herausgeber

Akkreditierte Herausgeber haben das Recht im Rahmen ihrer Akkreditierung approbierte Fachartikel jederzeit selbstständig nach den Vorschriften dieser Richtlinie unter Verwendung der spezifischen Software zu publizieren.

§ 37 - Approbation von Fachartikeln

(1) Fachartikel nicht akkreditierbarer Herausgeber können approbiert werden, sofern für diese Artikel die besonderen Voraussetzungen gemäß § 34 erfüllt sind und diese Fachartikel den Fachartikeln akkreditierter Herausgeber gleichwertig sind.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens zur Approbation eines Fachartikels ist das Verfahren zur Approbation von Veranstaltungen sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Approbation ausschließlich durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer erfolgt. Gegen Entscheidungen des Präsidenten kann Berufung an den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer erhoben werden.

(3) Für die Approbation kann in sinngemäßer Anwendung des § 27 eine Approbationsgebühr festgelegt werden.

§ 38 - nicht approbiertes/nicht fachspezifisches Literaturstudium

Nicht approbierte Fachartikel können, soferne sie die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 29 bis § 30, sowie § 39 erfüllen im Rahmen der Grenzen gemäß § 6 Abs. 3 als DFP Literaturstudium angerechnet werden. Gleiches gilt für Artikel die keiner medizinischen Disziplin zuordenbar, aber für den Arzt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung von Interesse sind.

§ 39 - Werbung bei Fachartikeln

Fachartikel dürfen keine Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte bzw. sonstige Produkte oder Dienstleistungen beinhalten. In den Fachartikeln dürfen keine Firmen- oder Produktnamen genannt werden. Zulässig ist die Nennung von Substanznamen. Am Ende der Artikel soll eine umfassende Liste mit den Produkten, die diese Substanz enthalten, aufgelistet sein.

 

 

Abschnitt VII: Übergangsbestimmungen

§ 40 - Übergangsbestimmungen bis 31. Dezember 2001

(1) Für Ärzte, die ihre Fortbildungsperiode bis 31. Dezember 2001 beginnen, gilt § 6 mit folgender Maßgabe:

1. Insgesamt sind 100 Fortbildungspunkte in drei Jahren nachzuweisen.

2. Von diesen 100 Fortbildungspunkten sind mindestens 80 Punkte durch fachspezifische, approbierte Fortbildung und davon zumindest 25 Punkte durch fachspezifische, approbierte Fortbildung aus dem eigenen Fach nachzuweisen.

Maximal 20 Punkte können durch nicht fachspezifische, nicht approbierte oder approbierte freie Fortbildung angerechnet werden.

3. Es müssen mindestens 1/3 der Fortbildungspunkte (=33 Punkte) durch Veranstaltungsbesuche nachgewiesen werden, wobei die restlichen 2/3 der Fortbildungspunkte (=66 Punkte) durch Qualitätszirkel und E Learning erworben werden können. Durch Qualitätszirkel oder E Learning können jedoch jeweils maximal die Hälfte (= 50 Punkte) der insgesamt erforderlichen Fortbildungspunkte erworben werden.

§ 41 - Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2002 (1) Für Ärzte, deren Fortbildungsperiode zwischen dem 1. Jänner 2002 und dem 31.12.2004 beginnt ist § 6 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Insgesamt sind 120 Fortbildungspunkte in drei Jahren nachzuweisen.

2. Von diesen 120 Punkten sind 95 Punkte durch fachspezifische, approbierte Fortbildung und davon mindestens 30 Punkte durch fachspezifische, approbierte Fortbildung aus dem eigenen Fach zu erwerben.

3. Es müssen mindestens 1/3 der Fortbildungspunkte (=40 Punkte) durch Veranstaltungsbesuche nachgewiesen werden, wobei die restlichen 2/3 der Fortbildungspunkte (=80) durch Qualitätszirkel und E Learning erworben werden können. Durch Qualitätszirkel oder E Learning können jedoch jeweils maximal die Hälfte der insgesamt erforderlichen Fortbildungspunkte erworben werden. (= jeweils maximal 60 Punkte).

(2) Der Beginn der Fortbildungsperiode bestimmt sich mit der ersten angerechneten Fortbildungsveranstaltung/Literaturstudium.

§ 42 - Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer in Kraft.

(2) Sämtliche Bestimmungen, die sich auf die Approbation von Fachartikeln und nicht fachspezifischem, nicht approbiertem Literaturstudium beziehen (insbesondere § 37, § 38 und § 6 Abs. 3 letzter Halbsatz) treten erst mit 31.12.2004 in Kraft.

(3) Erstmalige Akkreditierungen können per 1.1.2003 beantragt werden.

(4) Werden Fortbildungsstunden im Sinne dieser Richtlinie von Ärzten im Rahmen des Diplom-Ansuchens eingereicht, so ist eine Fortbildungsstunde im Ausmaß von einem Fortbildungspunkt anzurechnen.

(5) Die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer beschlossene DFP Richtlinie tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

 

Auskünfte zur Einreichung Ihrer DFP-Punkte erhalten Sie telefonisch bei Frau Angelika Storzer,
Österreichische Zahnärztekammer, Tel.: +43 / 1 /
0505 11 / 1169.